Statuten Liechtensteinischer Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin |
Unter dem Namen „Liechtensteiner Verband für natürliches Heilen und Komplementärmedizin“ besteht ein Verein Im Sinne der Artikel 246ff des Liechtensteinischen Personen- und Gesellschaft Rechtes, mit Sitz in Vaduz. |
4.1 |
Die Organe des Verbandes sind: die Generalversammlung der Vorstand die Revisoren |
4.2 |
Die Generalversammlung |
4.2.1 |
Zusammensetzung Die Generalversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen, welche an der Versammlung tatsächlich teilnehmen. |
4.2.2 | Einberufung Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt: - durch den Vorstand - auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des Vereins Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt mittels schriftlicher Einladung unter Bekanntgabe der Traktanden, des Ortes und der Zeit und zwar spätestens 14 Tage vor dem Zeitpunkt der abzuhaltenden Versammlung. Traktandenwünsche von Mitgliedern müssen mindestens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstand schriftlich gemeldet werden. |
4.2.3 | Pflichten der Generalversammlung Die Generalversammlung nimmt Kenntnis vom Jahresbericht, von der Jahresrechnung und vom Revisorenbericht und beschliesst über die Genehmigung. Sie beschließt über die Decharge des Vorstandes. Sie wählt den Präsidenten und den Vorstand für die Dauer von 2 Jahren, wobei Wiederwahlen zulässig sind. Sie bestätigt die neuaufgenommenen Mitglieder. Sie wählt die Revisoren für die Dauer von 2 Jahren. Die Generalversammlung behandelt sämtliche weiteren ihr durch die Vereinsstatuten oder durch das Gesetz vorbehaltenen Geschäfte. |
4.3 | Der Vorstand |
4.3.1 | Zusammensetzung Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Präsidenten bzw. der Präsident, sowie 4 oder 6 weiteren Mitgliedern. Der Präsident und die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Aufgabenverteilung übernimmt der Vorstand. |
4.3.2 | Einberufung Der Vorstand tritt auf Einberufung des Präsidenten zusammen. |
4.3.3 | Beschlussfassung Für die Beschlussfassung ist ein Anwesenheitsquorum von mindestens 50 % aller Vorstandsmitglieder erforderlich. Die Beschlussfassung erfordert ein einfaches Stimmenmehr. Der Präsident hat aber bei Stimmengleichheit den Stichentscheid. Beschlüsse auf dem Zirkulationsweg erfordert einfache Mehrheit aller Vorstands-mitglieder. |
4.3.4 | Aufgaben Dem Vorstand fallen nachstehende Aufgaben zu: - Leitung des Vereins - Vertretung des Vereins nach Aussen - Vorbereitung und Leitung der Generalversammlung - Verwaltung des Vereinsvermögens - Vollzug der Vereinsbeschlüsse - Erfassen von Reglementen und Richtlinien - Einsetzung von Kommissionen, Ernennung und Abberufung von Kommissionsmitgliedern (z.B. Ehrenrat, Weiterbildungskommission, i.ä.) - Delegation von Mitgliedern in staatliche Kommissionen - Organisation von Weiterbildungen - Neuaufnahme von Mitgliedern - Ausschluss von Mitgliedern infolge Vorstosses gegen die Berufsethik oder Verstoss gegen die Verbandsinteressen Der Vorstand kann einen Ehrenrat bestellen, welcher einen einstimmigen Beschluss zu fassen hat. |
4.3.5 | Protokoll Über die Vorstandssitzungen wird ein Protokoll geführt. Die Beschlüsse werden chronologisch protokolliert. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Vereinspräsidenten zu unterzeichnen. |
4.4 | Revisoren Es werden 2 Revisoren bestellt. Die Revisoren sind verpflichtet, nach Ablauf des Rechnungsjahres die Bilanz und die Betriebsrechnung zu prüfen und der Generalversammlung jährlich schriftlichen Bericht und Antrag zu stellen. |